Schulbesuch/Absenzen
Die Eltern und deren Vertreter sind verpflichtet, die Kinder regelmässig zur Schule zu schicken. Über Absenzen, die nicht hervorsehbar sind (z.B. Krankheit/Unfall des Kindes, Krankheit/Todesfall in der Familie), orientieren die Eltern die Klassenlehrpersonen telefonisch oder schriftlich.
Vorhersehbare Absenzen (z.B. Arzt- und Zahnarztbesuche, Prüfungsaufgebote, berufswahlorientierte Veranstaltungen, Abklärungen und Beratungen) müssen der Klassenlehrperson frühzeitig bekannt gegeben und allenfalls belegt werden.
Die Schülerinnen und Schüler melden kurzfristige Abwesenheiten auch den jeweils betroffenen Fachlehrpersonen.
Dispensationen
Dispensationen sind zu planende Freistellungen für regelmässige oder länger dauernde Abwesenheit im Unterricht. Die Eltern reichen Dispensationsgesuche vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung ein.
Fünf freie Halbtage
Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Die Klassenlehrperson ist spätestens am Vortag während der Arbeitszeit zu orientieren.
Nachholunterricht
Für verpassten Unterricht wegen Absenzen und Dispensationen wird in der Regel kein Nachholunterricht erteilt.
Kontrolle
Die Klassenlehrperson führt die Absenzenkontrolle. Sind Absenzen nicht ausreichend begründet oder werden sie der Klassenlehrperson nicht ordentlich bekannt gegeben, gelten sie als unentschuldigt. Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt das Kind dennoch dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz. Ein vorsätzlicher Verstoss gegen die Absenz- und Dispensationsregeln ist strafbar.
Die Eltern und deren Vertreter sind verpflichtet, die Kinder regelmässig zur Schule zu schicken. Über Absenzen, die nicht hervorsehbar sind (z.B. Krankheit/Unfall des Kindes, Krankheit/Todesfall in der Familie), orientieren die Eltern die Klassenlehrpersonen telefonisch oder schriftlich.
Vorhersehbare Absenzen (z.B. Arzt- und Zahnarztbesuche, Prüfungsaufgebote, berufswahlorientierte Veranstaltungen, Abklärungen und Beratungen) müssen der Klassenlehrperson frühzeitig bekannt gegeben und allenfalls belegt werden.
Die Schülerinnen und Schüler melden kurzfristige Abwesenheiten auch den jeweils betroffenen Fachlehrpersonen.
Dispensationen
Dispensationen sind zu planende Freistellungen für regelmässige oder länger dauernde Abwesenheit im Unterricht. Die Eltern reichen Dispensationsgesuche vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung ein.
Fünf freie Halbtage
Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Die Klassenlehrperson ist spätestens am Vortag während der Arbeitszeit zu orientieren.
Nachholunterricht
Für verpassten Unterricht wegen Absenzen und Dispensationen wird in der Regel kein Nachholunterricht erteilt.
Kontrolle
Die Klassenlehrperson führt die Absenzenkontrolle. Sind Absenzen nicht ausreichend begründet oder werden sie der Klassenlehrperson nicht ordentlich bekannt gegeben, gelten sie als unentschuldigt. Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt das Kind dennoch dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz. Ein vorsätzlicher Verstoss gegen die Absenz- und Dispensationsregeln ist strafbar.